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Musiklizenzen für Kreuzfahrtschiffe in Europa: GEMA, AKM, SUISA, PPL-PRS

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Rechtlicher Rahmen, PRO-Verpflichtungen und grenzüberschreitende Tätigkeiten

Einleitung

Das Abspielen von Musik an Bord eines Kreuzfahrtschiffes – sei es in Restaurants, Lounges, Pooldecks, Spas, Kabinen, Einzelhandelsgeschäften oder Theatern – wird rechtlich als öffentliche Aufführung eingestuft.

In ganz Europa (einschließlich Deutschland, Frankreich, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs, der Benelux-Staaten, der nordischen Länder und der Mittelmeerländer) ist für die öffentliche Aufführung von urheberrechtlich geschützter Musik eine Lizenz der nationalen Organisationen für Aufführungsrechte (PROs) wie GEMA, SACEM, SUISA, PRS for Music, PPL PRS, BUMA/STEMRA und anderen erforderlich.

In diesem Artikel wird erläutert, wie die europäischen Verwertungsgesellschaften die Musiknutzung auf Kreuzfahrtschiffen regeln, wie die Tantiemen berechnet werden, welche Rechte geklärt werden müssen und – ganz wichtig – wie die Lizenzierung funktioniert, wenn Schiffe während einer Kreuzfahrt mehrere Länder durchqueren.

1. Warum Kreuzfahrtschiffe in Europa Musiklizenzgebühren zahlen müssen

Das europäische Urheberrecht definiert Musik, die in einem geschäftlichen oder öffentlichen Umfeld gespielt wird, einheitlich als öffentliche Aufführung.

Ein Kreuzfahrtschiff wird rechtlich wie ein kommerzielles Gastgewerbe mit mehreren Standorten behandelt, vergleichbar mit Hotels, Ferienanlagen, Restaurants, Einkaufszentren und Einrichtungen zur Personenbeförderung an Land.

Nationale Leitlinien bestätigen diese Position:

  • Deutschland (GEMA): Jede öffentliche oder kommerzielle Nutzung von urheberrechtlich geschützter Musik erfordert eine Lizenz.

  • Frankreich (SACEM): Jeder Betrieb, der Musik für seine Gäste abspielt, muss Lizenzgebühren entrichten, es sei denn, er verwendet ausschließlich wirklich lizenzfreie Musik.

  • Schweiz (SUISA): Hintergrundmusik in Betrieben, Gasträumen, Kabinen und in der Personenbeförderung ist nach den Tarifen GT 3a und GT 3b bewilligungspflichtig.

  • Vereinigtes Königreich (PRS for Music / PPL): Für aufgezeichnete oder Live-Musik im Gastgewerbe und im Fahrgastbereich ist eine Lizenz erforderlich.

Dementsprechend müssen die Betreiber von Kreuzfahrtschiffen eine ordnungsgemäße PRO-Lizenz erwerben, wenn an Bord Musik gespielt wird.

2. Zwei Ebenen von Rechten, die Kreuzfahrtschiffe beachten müssen

Die europäische Musiklizenzierung basiert auf zwei unterschiedlichen, aber kumulativen Rechteebenen.

2.1 Aufführungsrechte (Autoren, Komponisten, Verleger)

Verwaltet von Organisationen wie:

  • GEMA (Deutschland)

  • SACEM (Frankreich)

  • SUISA (Schweiz)

  • PRS for Music (Vereinigtes Königreich)

  • BUMA/STEMRA (Niederlande)

  • SIAE, SGAE, AKM, und andere

2.2 Benachbarte (verwandte) Rechte

(Interpreten, Plattenfirmen, Produzenten)

In der Regel verwaltet von:

  • GVL (Deutschland)

  • SPRE / SCPP / SPPF (Frankreich)

  • SWISSPERFORM (Schweiz)

  • PPL (UK)

  • SENA (Niederlande)

In vielen Ländern werden diese Rechte der Einfachheit halber gebündelt:

  • Deutschland: GEMA-Lizenzierung wird neben den Nachbarrechtsstrukturen koordiniert (GVL-Schicht)

  • Vereinigtes Königreich: PRS und PPL betreiben gemeinsam die PPL PRS Ltd, die TheMusicLicence ausstellt

  • Schweiz: SUISA und SWISSPERFORM verwalten gemeinsam Tarife für Hintergrundmusik

Eine konforme Kreuzfahrtlizenz deckt daher immer beide Ebenen von Rechten ab, sei es über eine Rechnung oder eine koordinierte Sammlung.

3. Wie PROs die Musiknutzung auf Kreuzfahrtschiffen kategorisieren

PROs behandeln Kreuzfahrtschiffe als Cluster einzelner kommerzieller Veranstaltungsorte, einschließlich:

  • Restaurants und Cafés

  • Bars, Lounges und Pooldecks

  • Einzelhandelsgeschäfte

  • Bäder und Fitnessbereiche

  • Kasinos

  • Kabinen mit TV oder Radio

  • Theater, Kinos und Vorführungssalons

  • Empfangsbereich und Lobby

Dies entspricht den bestehenden Klassifizierungen für Hotels, Ferienanlagen und Personenbeförderungseinrichtungen.

Aus urheberrechtlicher Sicht sind Kreuzfahrtschiffe daher vollständig in den nationalen Rahmen für die Erbringung öffentlicher Leistungen integriert.

4. Wie die Gebühren an Bord berechnet werden

Obwohl die Tarifformeln von Land zu Land unterschiedlich sind, hängt die Zulassung von Kreuzfahrtschiffen im Allgemeinen von den folgenden Faktoren ab.

4.1 Hörbare Fläche oder Größe des Veranstaltungsortes

  • Die SUISA GT 3a verwendet einen kumulativen Bereich, in dem Musik hörbar ist

  • GEMA- und SACEM-Bezugsfläche, Sitzplatzkapazität oder Veranstaltungsorttyp

  • Die britischen Tarife gelten pro hörbarem Quadratmeter nach Kategorie

4.2 Art der Musiknutzung

  • Hintergrund-Wiedergabelisten

  • TV- und Radioempfang

  • Live-Musiker oder Bands

  • Theateraufführungen und Revuen

  • DJ-Veranstaltungen und Tanzabende

4.3 Betriebszeitraum

Saison- oder Teiljahreslizenzen sind möglich, wenn das Schiff nur einen Teil des Jahres im Einsatz ist.

4.4 Anzahl und Art der Musikzonen

Die Betreiber geben in der Regel eine Erklärung ab:

  • Bars, Restaurants, Lounges

  • Pool und Außenterrassen

  • Kasinos

  • Theater und Veranstaltungsorte

  • Kabinen mit TV/Radio

Daraus ergeben sich der anwendbare Tarif und die jährliche Gesamtgebühr.

5. Nationale Mini-Fallbeispiele (Schweiz, Deutschland, Vereinigtes Königreich)

Um zu veranschaulichen, wie sich die Lizenzvergabe für Kreuzfahrten von den Tarifen für das Gastgewerbe an Land unterscheidet, bieten drei nationale Rahmenregelungen nützliche Anhaltspunkte.

5.1 Schweiz (SUISA): Landspielstätten vs. Kreuzfahrtschiffe (GT 3a vs. GT 3b)

Die SUISA unterscheidet klar zwischen festen Einrichtungen und Fahrgastschiffen.

Gewerbliche Räume auf dem Land → GT 3a

Gilt für:

  • Einzelhandelsgeschäfte

  • Restaurants und Cafés

  • Hotels, Lounges, Gästezimmer

Die Preise basieren auf der hörbaren Fläche (m²).
Baseline (≤ 1.000 m²): CHF 19.20/Monat/Standort (nur Audio).

Ein Café oder eine Lounge an Land fällt normalerweise unter GT 3a.

Kreuzfahrtschiffe und Fahrgastschiffe → GT 3b

Kreuzfahrtschiffe sind in der Regel unter Tarif GT 3b lizenziert:

  • Züge, Flugzeuge, Reisebusse

  • Schiffe und Kreuzfahrtschiffe

Die Preisgestaltung ist typisch:

  • Pro Schiff (nicht pro m²)

  • Basierend auf der Sitzplatzkapazität im Innenbereich

  • Verfügbar pro Tag/Monat/Jahr

Vorläufige jährliche Raten (Genehmigungszeitraum 2016-2026):

  • Bis zu 70 Plätze: CHF 247.50/Jahr

  • 71-200 Plätze: CHF 316.25/Jahr

  • Über 200 Plätze: CHF 495.00/Jahr

Abgrenzung: Hintergrund vs. Unterhaltung

GT 3b deckt nur gelegentliche Hintergrundmusik ab.
Für Konzerte, DJ-Abende oder Tanzveranstaltungen können zusätzliche Veranstaltungstarife gelten.

Im Gegensatz zum Vereinigten Königreich behandelt die SUISA das Schiff in der Regel als eine integrierte Fahrgastumgebung unter einem konsolidierten Schiffstarif.

5.2 Deutschland (GEMA + GVL): Schiffstarif WR/MO (gültig ab 01.01.2026)

In Deutschland wird die öffentliche Aufführungslizenz für Musik, die an Bord von Kraftfahrzeugen gespielt wird, durch den GEMA-Tarif WR/MO (Verkehrsmittel) geregelt, der ausdrücklich auchSchiffe einschließt.

Amtlicher Hinweis (PDF):
GEMA Tarif WR/MO – Verkehrsmittel, gültig ab 01.01.2026

Konkrete Schiffstarife 2026 (Hintergrundmusik)

Die Lizenzen für Schiffe werden auf der Grundlage der Fahrgastkapazität pro Schiff erteilt:

Fahrgastkapazität Jährlich (€) Vierteljährlich (€) Monatlich (€)
Bis zu 200 Personen 658.20 181.01 65.82
Jede weitere angefangene 100 Personen 329.10 90.50 32.91

Diese Gebühren gelten nur für Hintergrundmusik ohneVeranstaltungscharakter und ohne Tanz.

Benachbarte Rechte (GVL-Schicht)

Für die Einhaltung der deutschen Vorschriften müssen beide Ebenen geklärt werden:

  • Aufführungsrechte → GEMA

  • Benachbarte Rechte (ausübende Künstler/Labels) → GVL

In der Praxis müssen die Betreiber sicherstellen, dass beide Ebenen abgedeckt sind, sei es durch koordinierte Rechnungsstellung oder parallele Lizenzvereinbarungen.

Wie die SUISA wendet auch Deutschland im Allgemeinen einen konsolidierten Ansatz auf Schiffsebene an – im Gegensatz zur eher modularen Struktur des Vereinigten Königreichs.

5.3 Vereinigtes Königreich (PRS/PPL): Passagierschiffstarife sind bereichsspezifisch (nicht vollständig konsolidiert)

Der britische Rahmen unterscheidet sich wesentlich von dem der Schweiz und Deutschlands.

Im Vereinigten Königreich gibt es zwar auch einen kombinierten Lizenzierungsweg(TheMusicLicence, über PPL PRS Ltd), aber die zugrunde liegenden Tarife für Passagierschiffe sind oft modular und gebietsspezifisch, was bedeutet, dass bestimmte Zonen an Bord zusätzliche Tarife auslösen können.

A. PRS for Music – Tarif für Fahrgastschiffe und -boote (PSB)

Der PRS veröffentlicht einen speziellen Tarif für Fahrgastschiffe:

Tarif für Fahrgastschiffe und -boote (PSB 2025.03)
Gültig vom 1. März 2025 bis 28. Februar 2026

Hintergrundmusik (Core Music) – Jährliche Raten nach hörbarem öffentlichen Bereich

 

Hörbare Fläche (m²) Jährliche Gebühr
Bis zu 100 m² £409.81
101-200 m² £886.65
201-400 m² £1,780.73
401-800 m² £2,376.76
Über 800 m² 2.376,76 £ + 1.750,93 £ pro zusätzliche 200 m²
Musikübertragung in die Kabinen
  • 104,31 £ für 15 Kabinen (oder einen Teil davon)

B. PPL – Tonaufzeichnungsrechte auf Schiffen (kritische Einschränkung)

PPL veröffentlicht zum Beispiel schiffsspezifische Hintergrundtarife:

PPLPP042 – Hintergrundmusik (Binnen- und Küstenschiffe)
Vorläufige Gebühr: £179,87 pro Schiff und Jahr

Kritische UK-Beschränkung (im Gegensatz zu SUISA/GEMA)

PPL stellt dies ausdrücklich fest:

Zusätzliche Hintergrundmusik in anderen Bereichen (Bars, Restaurants, Geschäfte usw.) kann nach anderen Tarifen gesondert berechnet werden.

Dies ist ein wesentlicher Unterschied:

  • SUISA GT 3b und GEMA WR/MO erfassen das Schiff in der Regel als eine integrierte Fahrgastumgebung

  • Die Lizenzierung im Vereinigten Königreich kann je nach Kategorie des Veranstaltungsortes an Bord separate Tarifkomponenten erfordern

Wichtigste Erkenntnisse (UK)

  • Das Vereinigte Königreich wendet nicht immer einen einzigen “alle Zonen einschließenden” Hintergrundtarif für Schiffe an

  • Die Lizenzierung ist oft gebietsspezifisch (hörbarer Bereich + Kabinen + Veranstaltungsortkategorien)

  • Bars, Restaurants, Einzelhandels- und Unterhaltungsräume können zusätzliche Tarifkomponenten erfordern

  • Die Betreiber müssen den Umfang von PRS und PPL sorgfältig prüfen, um eine Unterlizenzierung zu vermeiden

6. Streaming-Dienste ersetzen nicht die PRO-Lizenzierung

Das ist ein weit verbreiteter Irrglaube:

Ein Premium-Streaming-Abonnement oder ein professioneller Musikdienst deckt automatisch die Rechte für die öffentliche Aufführung ab.

Dies ist falsch.

  • Verbraucherdienste (Spotify, Apple Music, Amazon Music) sind ausschließlich für den privaten Gebrauch lizenziert.

  • Professionelle B2B-Musikdienste lizenzieren in der Regel den Zugang und die Vervielfältigung, nicht die öffentliche Aufführung.

  • Europäische PRO-Lizenzen bleiben obligatorisch, wenn Musik öffentlich an Bord gespielt wird

Diese Verpflichtung gilt im Hafen, in den Hoheitsgewässern und – aufgrund gegenseitiger Vereinbarungen – in internationalen Gewässern.

7. Sonderfall: Schiffe, die mehrere Länder durchqueren

Kreuzfahrtschiffe überqueren während einer einzigen Reise häufig nationale Grenzen.

Wichtig ist, dass die Musiklizenzgebühren nicht von Land zu Land gezahlt werden.

7.1 Grundprinzip: Mobile Veranstaltungsorte und Gegenseitigkeitsvereinbarungen

Kreuzfahrtschiffe werden als mobile Veranstaltungsorte behandelt, nicht als feste Standorte.

Die Betreiber erhalten eine Hauptlizenz, die international anerkannt ist.

Die nationalen Verwertungsgesellschaften verteilen die Tantiemen intern über gegenseitige Vertretungsvereinbarungen weiter.

7.2 Wer kassiert die Lizenz?

Die Lizenzvergabe ist verankert in:

  • Flaggenstaat des Schiffes

  • Wohnsitz des Betreibers

  • Flottenweite Gruppenvereinbarungen

Nur ein PRO stellt dem Betreiber eine Rechnung aus.

7.3 Warum Sie nicht doppelt zahlen

Die europäischen Berufsverbände arbeiten in einem internationalen, auf Gegenseitigkeit beruhenden Rahmen.

Der Betreiber zahlt einmal. Die Lizenzgebühren werden intern weiterverteilt.

7.4 Zusammenfassung

  • Kreuzfahrtschiffe zahlen keine Lizenzgebühren pro durchfahrenes Land

  • Ein Führerschein für die gesamte Strecke

  • PROs verteilen sich intern weiter

  • Nur Veranstaltungen an Land erfordern eine gesonderte lokale Lizenz

8. Checkliste zur Einhaltung der Vorschriften für Betreiber von Kreuzfahrtschiffen

  1. Identifizieren Sie den Lizenzierungsanker (Flaggenstaat oder Sitz des Betreibers)

  2. Identifizierung der zuständigen PRO (GEMA, SACEM, SUISA, PRS/PPL usw.)

  3. Katalogisierung der gesamten Musiknutzung an Bord (Hintergrund, Shows, DJs, TV/Radio)

  4. Einbindung der maritimen/internationalen Abteilung von PRO

  5. Klärung des Geltungsbereichs mit den Musikanbietern (welche Rechte sind eingeschlossen bzw. ausgeschlossen)

  6. Führung der Dokumentation (Lizenzen, Rechnungen, ggf. Setlists)

Fazit

Kreuzfahrtschiffe bieten komplexe Unterhaltungsmöglichkeiten an mehreren Orten, die denselben Vorschriften für die Erteilung von Lizenzen für öffentliche Darbietungen unterliegen wie Hotels, Ferienanlagen, Restaurants und Einrichtungen zur Personenbeförderung an Land.

In ganz Europa verlangen die Verwertungsgesellschaften GEMA, SACEM, SUISA, PRS for Music und PPL von den Betreibern von Kreuzfahrtschiffen, dass sie über die entsprechenden Lizenzen verfügen, wenn Musik an Bord gespielt wird – egal ob sie aufgenommen, gestreamt, gesendet oder live aufgeführt wird.

Entscheidend ist, dass Schiffe, die mehrere Länder durchqueren, keine separaten Lizenzen für jede Grenze benötigen, die sie passieren. Die Musiklizenzierung wird über eine einzige primäre öffentliche Stelle abgewickelt, wobei die Lizenzgebühren im Rahmen gegenseitiger Vereinbarungen international weiterverteilt werden.

Mit einer ordnungsgemäß strukturierten Lizenz können Kreuzfahrtunternehmen die vollständige Einhaltung von Urheberrechten auf allen Routen, in allen Gewässern und in allen Rechtsordnungen gewährleisten und gleichzeitig den Gästen ein nahtloses und ununterbrochenes Musikerlebnis an Bord bieten.

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