
Musik kann eine starke therapeutische Wirkung entfalten – besonders in Gesundheitseinrichtungen wie Kliniken, Therapiezentren und Rehaeinrichtungen. Doch sobald Ihre Einrichtung Musik abspielt, ist es wichtig zu wissen, welcher GEMA-Tarif gilt, um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden.
Vielleicht sind Sie im Internet auf die Aussage gestoßen, dass „Warteräume von Arztpraxen von der GEMA befreit sind". Diese Verkürzung ist verbreitet – aber sie ist rechtlich nur teilweise korrekt und sollte nicht ungeprüft übernommen werden.
Am 18. Juni 2015 entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az. I ZR 14/14):
Die Wiedergabe von Hörfunksendungen im Wartezimmer einer Zahnarztpraxis stellt im Allgemeinen keine „öffentliche Wiedergabe" im Sinne des Urheberrechts dar und ist daher in der Regel nicht vergütungspflichtig.
Das Urteil folgt ausdrücklich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Fall „Del Corso" (C-135/10, 2012). Es handelt sich also um eine reale, weiterhin geltende Rechtsprechung – keine Fake News.
Der BGH hat bewusst die Formulierung „im Allgemeinen" gewählt – nicht „immer". Der konkret entschiedene Fall betraf:
Nur wenn diese Kriterien im Kern erfüllt sind, greift die Del-Corso-Argumentation.
Die GEMA veröffentlicht nach wie vor den Tarif R „Aufenthaltsräume, Warteräume u. ä." (z. B. 90,70 €/Jahr für Warteräume bis 100 m²). Das ist kein Widerspruch zum BGH-Urteil, denn:
Das BGH-Urteil ist keine allgemeine Freistellung für jeden Warteraum. Anders zu beurteilen sind insbesondere:
Je stärker die Musik zum Geschäftsmodell beiträgt, desto weniger trägt die Del-Corso-Argumentation.
Für eine typische Arzt- oder Zahnarztpraxis mit:
gilt nach herrschender Rechtsauffassung: Auf Basis von Del Corso und BGH I ZR 14/14 ist in der Regel keine GEMA-Lizenz erforderlich.
Dies gilt jedoch nicht automatisch für Krankenhäuser, Apotheken, Wellness-Zentren, Fitnessstudios, Beauty-Kliniken, Retail-Lounges, Hotel-Lobbys oder Betriebe, die kuratierte kommerzielle Musikdienste einsetzen. In diesen Fällen bleibt die Wiedergabe lizenzpflichtig – und die weiter unten beschriebenen GEMA-Tarife WR-S KKH bzw. WR-KS-F kommen zur Anwendung.
⚖️ Rechtlich vorsichtige Formulierung: Die Rechtsprechung hat festgestellt, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Wartezimmern typischer Arzt- und Zahnarztpraxen unter bestimmten Umständen keine „öffentliche Wiedergabe" darstellt und daher keine GEMA-Lizenz erfordert. Es handelt sich um eine einzelfallabhängige Ausnahme, die nicht auf Krankenhäuser, Wellness-Anbieter, kommerzielle Betriebe oder andere öffentliche Räume übertragen werden sollte.
Wenn Sie Hintergrundmusik – über Radio, CD, Streaming oder TV – in nicht-therapeutischen Räumen abspielen, wie z. B.:
…und die Wiedergabe fällt nicht unter die oben beschriebene BGH-Ausnahme (z. B. weil es sich um ein Krankenhaus, eine Wellness-Klinik oder eine kommerzielle Einrichtung handelt), dann gilt der GEMA-Tarif WR-S KKH.
Der Tarif ist ein Pauschalbetrag pro Raum, unabhängig von Raumgröße oder Patientenzahl.
| Räume mit Hintergrundmusik | Jahresgebühr (netto) |
|---|---|
| Warteraum + Arztpraxis | €8,10 |
| Nur Warteraum | €4,05 |
| 3 Räume insgesamt | €12,15 |
⚠️ Wichtig: Gilt nur für passive Hintergrundmusik, nicht für aktive oder therapeutische Musikeinsätze.
In vielen Einrichtungen (z. B. psychosomatische Kliniken, Rehazentren oder chronische Pflegeeinrichtungen) wird Musik gezielt als Teil der Therapie eingesetzt – z. B. zur Förderung von Erinnerung, Kommunikation oder Emotionsregulation.
Wenn:
…dann gilt der GEMA-Tarif WR-KS-F II 1:
„Musikeinsatz bei entgeltfreien Kursangeboten“
Die Kosten richten sich nach:
Die GEMA veröffentlicht keine festen Sitzungspreise, aber typische Kosten liegen bei 40–100 €/Monat, je nach Umfang und Häufigkeit.
Wenn Patienten pro Sitzung oder über ein Abonnement/Mitgliedsmodell zahlen, gilt der Tarif:
(Gilt für Musiknutzung in bezahlten Wellness-, Fitness- oder Therapieangeboten)
Offiziellen GEMA-Tarif als PDF ansehen
Nein – nicht zulässig.
| Anwendungsfall | GEMA-Tarif | Hinweis |
|---|---|---|
| Hintergrundmusik im Warteraum | WR‑S KKH | 4,05 €/Raum/Jahr (pauschal) |
| Therapeutischer Einsatz (ohne Gebühr) | WR‑KS‑F II 1 | Nach Sitzungsanzahl und Gruppengröße berechnet |
| Therapeutischer Einsatz (mit Bezahlung) | WR‑KS‑F II 2 | Abhängig von Frequenz, Gebühren und Raumgröße |
Wenn Sie ein gesundheitsorientiertes Unternehmen führen und sich nicht sicher sind, welcher GEMA-Tarif für Ihre Musiknutzung gilt – sprechen Sie uns an.
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Autor:

Mikael Bourdon
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