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Musiklizenzierung im Gesundheitswesen: Welcher GEMA-Tarif gilt für Ihre Praxis?

Aktualisiert:12. Mai 20262 min read
Musiklizenzierung im Gesundheitswesen: Welcher GEMA-Tarif gilt für Ihre Praxis?

Musik kann eine starke therapeutische Wirkung entfalten – besonders in Gesundheitseinrichtungen wie Kliniken, Therapiezentren und Rehaeinrichtungen. Doch sobald Ihre Einrichtung Musik abspielt, ist es wichtig zu wissen, welcher GEMA-Tarif gilt, um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden.

Wichtiger rechtlicher Hinweis: Das BGH-Urteil von 2015 zu Warteräumen

Vielleicht sind Sie im Internet auf die Aussage gestoßen, dass „Warteräume von Arztpraxen von der GEMA befreit sind". Diese Verkürzung ist verbreitet – aber sie ist rechtlich nur teilweise korrekt und sollte nicht ungeprüft übernommen werden.

Was das Urteil tatsächlich sagt

Am 18. Juni 2015 entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az. I ZR 14/14):

Die Wiedergabe von Hörfunksendungen im Wartezimmer einer Zahnarztpraxis stellt im Allgemeinen keine „öffentliche Wiedergabe" im Sinne des Urheberrechts dar und ist daher in der Regel nicht vergütungspflichtig.

Das Urteil folgt ausdrücklich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Fall „Del Corso" (C-135/10, 2012). Es handelt sich also um eine reale, weiterhin geltende Rechtsprechung – keine Fake News.

Warum das keine pauschale GEMA-Befreiung ist

Der BGH hat bewusst die Formulierung „im Allgemeinen" gewählt – nicht „immer". Der konkret entschiedene Fall betraf:

  • eine Zahnarztpraxis
  • klassische Radiosendungen als Hintergrundmusik
  • eine kleine, wechselnde Zahl wartender Patienten
  • Musik, die keinen kommerziellen Zweck hatte (kein Kundenmagnet, kein Teil des Geschäftsmodells)

Nur wenn diese Kriterien im Kern erfüllt sind, greift die Del-Corso-Argumentation.

Warum die GEMA weiterhin einen Tarif für Warteräume veröffentlicht

Die GEMA veröffentlicht nach wie vor den Tarif R „Aufenthaltsräume, Warteräume u. ä." (z. B. 90,70 €/Jahr für Warteräume bis 100 m²). Das ist kein Widerspruch zum BGH-Urteil, denn:

  • Ein GEMA-Tarif ist keine gesetzliche Zahlungspflicht. Er legt lediglich fest: „Wenn eine Nutzung lizenzpflichtig ist, dann kostet sie so viel."
  • Die GEMA kann im Vorfeld nicht wissen, ob eine konkrete Warteraum-Nutzung die BGH-Kriterien erfüllt.
  • Der Tarif deckt viele Konstellationen jenseits der klassischen Arztpraxis ab, für die weiterhin eine Lizenz erforderlich sein kann.

Wann der Warteraum-Tarif weiterhin greifen kann

Das BGH-Urteil ist keine allgemeine Freistellung für jeden Warteraum. Anders zu beurteilen sind insbesondere:

  • große medizinische Zentren und Krankenhäuser
  • kommerzielle Wellness-Kliniken und Beauty-Praxen
  • Warteräume in Fitnessstudios, Spas oder Hotels
  • Wartebereiche, die für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich sind
  • nicht-medizinische Wartesituationen (Apotheken, Empfangsbereiche im Einzelhandel etc.)
  • Einsätze mit kuratierten kommerziellen Streaming-Diensten, deren Musik gezielt zur Aufwertung des Angebots eingesetzt wird

Je stärker die Musik zum Geschäftsmodell beiträgt, desto weniger trägt die Del-Corso-Argumentation.

Praktische Konsequenz für Ihre Praxis

Für eine typische Arzt- oder Zahnarztpraxis mit:

  • gewöhnlichem Radio als Hintergrundmusik,
  • ausschließlich wartenden Patienten,
  • Musik, die nicht als Werbe- oder Kundenmagnet dient,

gilt nach herrschender Rechtsauffassung: Auf Basis von Del Corso und BGH I ZR 14/14 ist in der Regel keine GEMA-Lizenz erforderlich.

Dies gilt jedoch nicht automatisch für Krankenhäuser, Apotheken, Wellness-Zentren, Fitnessstudios, Beauty-Kliniken, Retail-Lounges, Hotel-Lobbys oder Betriebe, die kuratierte kommerzielle Musikdienste einsetzen. In diesen Fällen bleibt die Wiedergabe lizenzpflichtig – und die weiter unten beschriebenen GEMA-Tarife WR-S KKH bzw. WR-KS-F kommen zur Anwendung.

⚖️ Rechtlich vorsichtige Formulierung: Die Rechtsprechung hat festgestellt, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Wartezimmern typischer Arzt- und Zahnarztpraxen unter bestimmten Umständen keine „öffentliche Wiedergabe" darstellt und daher keine GEMA-Lizenz erfordert. Es handelt sich um eine einzelfallabhängige Ausnahme, die nicht auf Krankenhäuser, Wellness-Anbieter, kommerzielle Betriebe oder andere öffentliche Räume übertragen werden sollte.

1. Hintergrundmusik in Warteräumen oder Behandlungszimmer

Wenn Sie Hintergrundmusik – über Radio, CD, Streaming oder TV – in nicht-therapeutischen Räumen abspielen, wie z. B.:

  • Warteräume
  • Empfangsbereiche
  • Arztpraxen (außerhalb aktiver Therapie)
  • Behandlungszimmer

…und die Wiedergabe fällt nicht unter die oben beschriebene BGH-Ausnahme (z. B. weil es sich um ein Krankenhaus, eine Wellness-Klinik oder eine kommerzielle Einrichtung handelt), dann gilt der GEMA-Tarif WR-S KKH.

Gebühren (Stand 2025):

  • 4,05 € pro Raum/Jahr (zzgl. 7 % MwSt)
    Oder:
  • 1,11 € pro Quartal
  • 0,41 € pro Monat

Der Tarif ist ein Pauschalbetrag pro Raum, unabhängig von Raumgröße oder Patientenzahl.

Beispielhafte Jahresgebühren:

Räume mit HintergrundmusikJahresgebühr (netto)
Warteraum + Arztpraxis€8,10
Nur Warteraum€4,05
3 Räume insgesamt€12,15

⚠️ Wichtig: Gilt nur für passive Hintergrundmusik, nicht für aktive oder therapeutische Musikeinsätze.

2. Therapeutische Nutzung von Musik – ohne Patientengebühren

In vielen Einrichtungen (z. B. psychosomatische Kliniken, Rehazentren oder chronische Pflegeeinrichtungen) wird Musik gezielt als Teil der Therapie eingesetzt – z. B. zur Förderung von Erinnerung, Kommunikation oder Emotionsregulation.

Wenn:

  • Musik wird aktiv und gezielt in der Behandlung eingesetzt
  • Keine direkte Bezahlung durch Patienten erfolgt (z. B. über gesetzliche Krankenkasse)

…dann gilt der GEMA-Tarif WR-KS-F II 1:

„Musikeinsatz bei entgeltfreien Kursangeboten“

Gilt u. a. für:

  • Musiktherapie
  • Ergotherapie oder Logopädie mit Musikeinsatz
  • Psychotherapie mit kuratierter Musik
  • Neurologische Reha mit Musikunterstützung

Wie werden die Gebühren berechnet?

Die Kosten richten sich nach:

  • Anzahl der wöchentlichen Sitzungen
  • Gruppengröße
  • Raumgröße und -nutzung
  • Verwendung von Live- oder Aufnahmen

Die GEMA veröffentlicht keine festen Sitzungspreise, aber typische Kosten liegen bei 40–100 €/Monat, je nach Umfang und Häufigkeit.

3. Therapeutische Nutzung mit Bezahlsitzungen

Wenn Patienten pro Sitzung oder über ein Abonnement/Mitgliedsmodell zahlen, gilt der Tarif:

  • WR-KS-F II 2

(Gilt für Musiknutzung in bezahlten Wellness-, Fitness- oder Therapieangeboten)

Offiziellen GEMA-Tarif als PDF ansehen

Darf ich Spotify in der Therapie einsetzen?

Nein – nicht zulässig.

  • Spotify, Apple Music & Co. sind ausschließlich für den privaten Gebrauch lizenziert.
  • Selbst mit GEMA-Lizenz ist das Streaming über private Konten nicht erlaubt.

✅ Rechtssichere Alternativen:

  • Kommerzielle, GEMA-konforme Streaminglösungen (z. B. Soundsuit)
  • Lizenziertes Audio aus CD- oder Download-Bibliotheken mit öffentlicher Nutzungserlaubnis

Zusammenfassung

AnwendungsfallGEMA-TarifHinweis
Hintergrundmusik im WarteraumWR‑S KKH4,05 €/Raum/Jahr (pauschal)
Therapeutischer Einsatz (ohne Gebühr)WR‑KS‑F II 1Nach Sitzungsanzahl und Gruppengröße berechnet
Therapeutischer Einsatz (mit Bezahlung)WR‑KS‑F II 2Abhängig von Frequenz, Gebühren und Raumgröße

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  • Einfache Einrichtung – rechtssicher und nutzerfreundlich

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Autor:

Mikael

Mikael Bourdon
Beratung & Vertrieb
Soundsuit by Spherz GmbH
Kirchenstrasse 72, 81675 München, Deutschland
DE293190490 | HRB 209690
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